Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 25. September 2024 – AZ: IV ZR 350/22
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Versicherungsnehmer, da es eine bisher umstrittene Rechtsfrage abschließend klärt und die Gültigkeit von Sicherheitsklauseln in Versicherungsverträgen bestätigt. Versicherungsschutz kann danach auch dann gekürzt oder verweigert werden, wenn Versicherungsnehmer solche Sicherheitsvorschriften missachten, die nicht im Versicherungsvertrag, sondern in Gesetzen oder Verordnungen, wie beispielsweise Landesbauordnungen enthalten sind.
Ob einem Versicherungsnehmer tatsächlich das vom BGH erwähnte Verständnis für den Zusammenhang mit den Klauseln bewusst mag man anzweifeln. Es heißt aber im Umkehrschluss auch, dass die Frage „ist ein fehlendes Rückstauventil ein Ausschlussgrund bei der Leistung“ klar beantwortet. Steht in einer Verordnung, dass eine Rückstausicherung zu installieren ist und der Gebäudeeigentümer diese nicht hat, kann ein Versicherer von der Leistung frei sein.
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