Die Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittlung bzw -beratung wird in diesem neuen Paragraphen geregelt und knüpft an die Erlaubniserteilung ähnliche Anforderungen wie bereits vor einigen Jahren die Versicherungsvermittlerverordnung:
- Sachkundenachweis
- VSH
- Einwandfreier Leumund
- Registerpflicht (Registerführung bei den IHK’s)
Die Besonderheit ist in der dreigeteilten Produktsparten-Berücksichtigung zu finden. Die Erlaubnis kann für ein, zwei oder alle drei Teilbereiche beantragt werden:
- offene Investmentfonds
- geschlossene Fonds (KG Form; Alternative Investmentfonds)
- sonstige Fonds und Anlagen (z. B. Genussrechte, GbR-Fonds etc.)
Entsprechend des gewählten Umfangs unterscheiden sich die VSH-Prämien sowie die Gebühren für die Erlaubniserteilung. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen alle drei Teilbereiche in den Erlaubnisantrag einzuschliessen. Allerdings können Sie im Einzelfall auch eine Teilerlaubnis beantragen.
Es findet eine jährliche Prüfung gemäß § 24 FinVermV statt. Diese wird von der Fachabteilung koordiniert. Hierzu erhalten Sie voraussichtlich im Juni jeden Jahres eine entsprechende Information. Folgendes Prozedere findet statt:
1. Versand der Auftragserteilung an die Berater durch die Fachabteilung
2. Rücksendung der vollständig unterschriebenen Auftragserteilung an die Fachabteilung, die dann geammelt inklusive der jeweiligen Transaktionsliste an den Wirtschaftsprüfer (WP) weitergeleitet wird.
3. Ermittlung der Stichprobe durch den WP und Übermittlung der Stichproben an die Fachabteilung
4. Einzelprüfung der Geschäftsvorfälle durch den WP
5. Finalisierung der Berichte und Versand der Volständigkeitserklärungen (VE) an die Berater durch den WP über die Fachabteilung
6. Nach Erhalt der VE erfolgt der Versand der elektronischen Prüfungsberichte an die Berater
7. afm tritt für die anfallenden Kosten in Vorlage. Die Kosten werden anteilig auf die Berater umgelegt.
Wenn keine Beratungen/Vermittlungen nach § 34f im Prüfungsjahr erfolgten, erhalten die entsprechenden Berater eine Information eine sogenannte Negativerklärung bei ihrer Behörde abzugeben.