Quelle: Versicherungsjournal.de (14.06.2013)
Wenn ein Feuer auf das Nachbarhaus übergreift
Greift ein Feuer auf ein Nachbarhaus über, so ist der Besitzer des Hauses, von welchem das Feuer ausging, in der Regel auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihm kein Verschulden nachgewiesen werden kann. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2013 hervor (Az.: 24 U 113/12).
Nach einem Grillfest war es Stunden später auf dem Grundstück des Beklagten zu einem Brand gekommen. Die Ursache des Brandes war nicht zu ermitteln.
Streit um 60.000 Euro
Ein Brandsachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass es wahrscheinlich zu einem Defekt einer elektrischen Leitung gekommen war. Er wollte allerdings auch nicht ausschließen, dass es durch die noch auf dem Gartengrill befindliche heiße Grillkohle zu einem Funkenflug gekommen war, der das Feuer ausgelöst hatte.
Bei dem Brand entstand nicht nur an dem Reihenmittelhaus des Klägers ein Schaden. Die Feuerwehr konnte auch ein Übergreifen der Flammen auf die beiden angrenzenden Häuser nicht verhindern.
An einem dieser Häuser entstand ein Schaden in Höhe von rund 60.000 Euro. Diesen Betrag verlangte der Feuerversicherer des Gebäudes, der den Schaden zunächst reguliert hatte, von dem Besitzer des Reihenmittelhauses erstattet.
Nicht verantwortlich?
Doch der hielt sich nicht für den Vorfall verantwortlich. Denn schließlich habe die tatsächliche Ursache für den Brand nicht festgestellt werden können.
Dem schloss sich das in erster Instanz angerufene Bielefelder Landgericht an. Es wies die Regressforderungen des Feuerversicherers als unbegründet zurück. Damit wollte sich der Versicherer jedoch nicht abfinden. Er legte daher Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein.
Dessen Richter hoben das Urteil des Landgerichts auf und gaben der Klage dem Grunde nach statt. Gleichzeitig wiesen sie die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese hat nun die genaue Anspruchshöhe zu klären.
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
Nach Ansicht des Hammer Oberlandesgerichts ist der Besitzer des Reihenmittelhauses aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (http://www.kanzlei-joerss.de/ausgleichsanspr_nachbG.htm) auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Brand selbst nicht verschuldet hat.
Denn als sogenannter „Störer“ haftet er für Ursachen, für die er sicherungspflichtig gewesen wäre. Da die Brandursache nach den Feststellungen des Sachverständigen entweder eine defekte elektrische Leitung oder aber die noch heiße Grillkohle war, habe für den Beklagten eine Überwachungspflicht bestanden, der er augenscheinlich nicht nachgekommen war.
Der Kläger hätte von dem Versicherer nur dann nicht in Regress genommen werden können, wenn der Schaden auf Brandstiftung zurückzuführen gewesen wäre. Dafür gab es nach Meinung der Richter jedoch keinerlei Anhaltspunkte.