Quelle: Versicherungsjournal.de (13.07.2012)

Wann ein Unfall zum Versicherungsfall wird

Ein Sportmalheur, bei dem eine ungeschickte Eigenbewegung zur Verletzung beigetragen hat, kann als versicherungsrelevanter Unfall angesehen werden. Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Urteil vom 28. März 2012 zu dieser Frage Stellung bezogen und für mehr Rechtsklarheit zum Unfallbegriff gesorgt (Az.: 25 U 5554/10).

Ein Vorgang wie der im März verhandelte ist Alltag auf deutschen Fußballplätzen: Ein Fußballspieler sah einen Ball etwa in Brusthöhe auf sich zukommen und schlug ihn mit dem Fuß kraftvoll weg, wobei er eine leichte Drehung vollführte.

Dann aber passiert etwas, das nicht alltäglich ist: Als er auf dem tadellos glatten Rasen aufkam, verletzte sich der Spieler am oberen Sprunggelenk. Ein Knochenstück an der hinteren Schienbeinkante – das sogenannte Volkmansche Dreieck – wird abgesprengt.

Der Verletzte wurde vom Platz getragen und in eine Klinik gebracht. Er trug einen dauernden Schaden davon.

Plötzlich, von außen, unfreiwillig

Der Versicherer zog in Zweifel, ob bei diesem Ereignis ein Versicherungsunfall vorlag, und wollte keine Leistung erbringen, die über die bis dahin bereits gezahlten 5.000 Euro hinausging.

Dieser Einschätzung allerdings schloss sich das Oberlandesgericht München (http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/) nicht an. Das Gericht entschied, dass das Aufkommen eines auf etwa 1,20 Meter angehobenen Fußes auf den Boden ein kurzfristiges Ereignis darstelle, womit der Vorgang bei einem Aufprall zu einem plötzlichen, von außen wirkenden Ereignis werde.

Da der Spieler habe erwarten können, dass er – wie sonst auch – unbeschadet landen werde und somit nicht auf den Unfall vorbereitet gewesen sei, habe er den Vorgang nicht beherrscht. Diese Fehleinschätzung zöge nach sich, dass der Unfall als ein unfreiwilliges Ereignis zu sehen sei. Damit liege nach Ziffer 1.3 Allgemeine Unfallbedingungen (AUB) 2000 ein versicherter Unfall vor.

Weitere 5.000 Euro sind zu zahlen

Auch aufgrund eines vorliegenden Gutachtens kamen die Richter zu dem Schluss, dass die unfallbedingte Invalidität ein Viertel Fußwert, also zehn Prozent, betrage und an dieser Invalidität keine Vorerkrankung mitgewirkt habe. Bei einer Grundversicherungs-Summe von 100.000 Euro ständen dem Verletzten also weitere 5.000 Euro zu (Az.: 25U 5554/10).