Quelle: Versicherungsjournal.de (29.05.2017)

Teurer Ausrutscher auf dem Nürburgring

Versicherungs-Bedingungen einer Kfz-Versicherung können den Versicherungsschutz für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“ ausschließen. In diesem Fall hat ein Versicherter, der mit seinem Fahrzeug beim sogenannten „freien Fahrten“ auf einer Rennstrecke verunglückt, keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 08. März 2017 entschieden (20 U 213/16).

Ein Fahrzeughalter war mit seinem Personenkraftwagen außerhalb eines offiziellen Rennens bei einem sogenannten „freien Fahren“ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt.

Den dabei entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von rund 8.200 EUR machte er gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Unter Hinweis auf die Versicherungs-Bedingungen, nach denen „für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“ kein Versicherungsschutz besteht, lehnte dieser eine Schadenregulierung ab.

Mautpflichtige Einbahnstraße?

Daraufhin legte der Fahrer gegen seinen Versicherer Klage ein. Diese begründetet er damit, dass es sich bei dem „freien Fahren“, in dessen Rahmen sich der Unfall ereignet hatte, nicht um eine „Touristenfahrt“ im Sinne der Versicherungs-Bedingungen handele.

Die Ausschlussklausel könne in seinem Fall im Übrigen auch deswegen nicht zur Anwendung kommen, weil der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer öffentlichen Rennstrecke zu einer mautpflichtigen Einbahnstraße umgewidmet worden sei.

Diese Argumentation vermochte jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Hagener Landgericht, noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm zu überzeugen. Beide Gerichte wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Eindeutige Regelung

Nach Überzeugung der Richter hat der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls an einer Touristenfahrt im Sinne der Versicherungs-Bedingungen teilgenommen. Das habe ihm auch bewusst sein müssen. Denn sowohl in der Fahrordnung, als auch die Sicherheitsrgeln des Betreibers der Rennstrecke würde dieser Begriff verwendet.

Im Übrigen würde es ausreichen, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als offizielle Rennstrecke für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Die Voraussetzungen einer Touristenfahrt und einer offiziellen Rennstrecke müssten folglich nicht zeitgleich vorliegen.

Eindeutige Regelung

Durch die Ausschlussklausel in den Versicherungs-Bedingungen habe der Versicherer für einen durchschnittlichen Versicherten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er für das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken wie zum Beispiel dem Nürburgring nicht einstehen wolle.

Da sich der Unfall im Rahmen einer solchen Fahrt ereignet habe, habe der Versicherer dem Kläger zu Recht die Gefolgschaft verweigert. Der Beschluss des Hammer Oberlandesgerichts ist inzwischen rechtskräftig.