Quelle: Versicherungsjournal.de (02.03.2012)

Streit um Todesfallleistung

Muss angenommen werden, dass einem Tod durch Ertrinken anlässlich eines Tauchgangs ein Herzanfall mit einer damit verbundenen Bewusstlosigkeit vorausgegangen ist, so besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen einer privaten Unfallversicherung. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: 8 U 1906/10).

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer einer Familienunfall-Versicherung. Der mitversicherte Vater des Klägers war bei einem Tauchgang in einem See ertrunken.

Herzversagen

Doch als der Sohn von dem Unfallversicherer die Zahlung der vereinbarten Todesfallsumme in Höhe von 154.000 Euro forderte, lehnte der Versicherer die Leistungsübernahme ab. Er behauptete, dass die Ursache für den Ertrinkungstot nicht etwa ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, sondern ein unmittelbar vorausgegangenes Herzversagen gewesen sei. Dieses habe zur Bewusstlosigkeit und damit zum Tod des Versicherten durch Ertrinken geführt.

Als Beleg für seine Behauptung berief sich der Versicherer auf die Aussage eines Tauchkameraden des Versicherten sowie auf den Obduktionsbefund.

Erhebliche Risikofaktoren

Der Tauchkamerad hatte ausgesagt, dass sich der Versicherte unter Wasser plötzlich an ihm festgehalten habe, und kurz darauf leblos auf den Grund des Sees gesunken sei.

Laut Obduktionsbefund litt der übergewichtige Versicherte an einer massiven Fettdurchwachsung der rechten Herzmuskulatur, unter erhöhtem Blutdruck sowie an einer anlagebedingten Enge der rechten Herzkranzschlagader.

Der Tod des Mannes war zwar letztlich durch Ertrinken eingetreten. Der mit der Obduktion betraute Arzt wollte jedoch nicht ausschließen, dass er unmittelbar zuvor einen Herzanfall erlitten hatte. „Denn die vier Risikofaktoren konnten sich unter Stress, wie er auch mit Tauchen verbunden sein kann, für eine funktionelle Störung der Herztätigkeit besonders begünstigend auswirken“, so die Aussage des Mediziners.

Nicht versicherte Bewusstseinsstörung

Das fanden die Richter des Nürnberger Oberlandesgerichts überzeugend. Sie wiesen die Klage des Versicherungsnehmers und gleichzeitigen Erbens auf Auszahlung der Todesfallsumme als unbegründet zurück.

Nach herrschender Meinung ist ein Tod durch Ertrinken zwar stets ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne der Versicherungs-Bedingungen für die Unfallversicherung. Von einem Versicherungsfall kann nach Ansicht des Gerichts trotz allem nur ausgegangen werden, wenn dem Ertrinken nicht unmittelbar zuvor eine nicht versicherte Bewusstseinsstörung vorausgegangen ist.

Da aber das von dem Versicherten genutzte Tauchgerät unstreitig in Ordnung war und sein Tauchkamerad keinen für einen Ertrinkungstod typischen Abwehrkampf bemerkt hatte, spricht nach Ansicht des Gerichts alles dafür, dass am Anfang der zum Tod des Versicherten führenden Kausalkette eine auf einer funktionellen Herzstörung beruhende Bewusstseinsstörung stand.