Quelle: Versicherungsjournal.de (23.11.20211)

Streit um Elementarschaden

Wenn Regenwasser über eine schräge Zufahrt in eine in einem Keller gelegene Garage und von dort in angrenzende Räume läuft, so handelt es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen der Elementarschaden-Versicherung. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2011 entschieden (Az.: 5 U 160/11).

Dem Beschluss lag die Klage eines Mannes zugrunde, der für sein Gebäude eine Elementarschaden-Versicherung abgeschlossen hatte. Im Rahmen des Vertrages waren unter anderem Schäden durch Überschwemmung versichert.

Starker Regenguss

Wegen eines starken Regengusses lief Wasser über eine schräge Zufahrt in die im Keller befindliche Garage des versicherten Gebäudes. Von dort aus breitete es sich aus und überflutete das Kellergeschoss.

Doch als der Kläger den Schaden gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend machte, lehnte dieser die Schadenregulierung ab. Nach Meinung des Versicherers war der Schaden nämlich nicht durch eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen für die Elementarschaden-Versicherung entstanden.

Denn eine Überschwemmung setze voraus, dass erhebliche Wassermengen große Teile des versicherten Grundstückes so unter Wasser setzen, dass das Wasser nicht mehr erdgebunden ist. Davon könne im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden.

Keine Überflutung

Der Fall landete schließlich vor dem Oldenburger Landgericht. Doch dort erlitt der Versicherte ebenso eine Niederlage wie mit seiner beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegten Berufung.

Die Richter bestätigten die Auffassung des Versicherers, dass eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen der Elementarschaden-Versicherung eine Überflutung des Grund und Bodens voraussetzt, auf welchem sich das versicherte Gebäude befindet.

Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über eine schräge Garagenzufahrt in das Kellergeschoss eindringt. Das gilt zum Beispiel auch für Wasser, das von einer Straße kommend durch eine Kellertür in ein Gebäude läuft.

Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, dass sich das Niederschlagswasser lediglich in dem versicherten Gebäude selbst ansammelt. Die Ansammlung hat vielmehr zuvor auf dem Versicherungsgrundstück zu erfolgen, so das Gericht.

Vergleichbare Entscheidung

Eine solche Wasseransammlung hatte aber weder auf dem Grundstück des Versicherten noch auf den angrenzenden Nachbargrundstücken stattgefunden. Der Kläger musste vielmehr einräumen, dass die Niederschläge den Boden zwar gesättigt, nicht aber auf ihm gestanden hatten. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe war Mitte September in einer ähnlichen Sache zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. In diesem Fall war Niederschlagwasser in den Lichtschacht eines Kellers gelaufen, ehe es in das versicherte Gebäude eindrang. Auch seinerzeit hatte das Gericht geurteilt, dass es sich nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt habe.