Quelle: Versicherungsjournal.de (06.03.2014)

Rechtsstreit um Schlüsselverlust

Ein Mieter, der einen Schlüssel für eine Schließanlage verloren hat, ist seinem Vermieter gegenüber
wegen des Austauschs der Anlage erst dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Anlage auch
tatsächlich erneuert wurde. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. März 2014 entschieden
und damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben (Az.: VII ZR 205/13).

Der Beklagte hatte eine Eigentumswohnung in einem Haus gemietet, in dem sich mehrere Wohneinheiten
befanden. Die Türen des Hauses waren durch eine Schließanlage gesichert. Bei Mietbeginn waren dem
Beklagten zwei Schlüssel übergeben worden.

Kosten für Ersatzschlüssel

Als er aus seiner Wohnung ausziehen wollte, stellte er fest, dass er einen der Schlüssel verloren hatte. Sein
Vermieter meldete die Sache der Hausverwaltung der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft. Diese stellte
dem Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages die Kosten für den Austausch der Schließanlage in
Rechnung.

Denn mit dem verlorenen Schlüssel konnte man sich nicht nur Zutritt zu der Wohnung des Beklagten
verschaffen. Man konnte mit ihm auch die Haustür und die Tür zum Kellerzugang öffnen. Nach Ansicht der
Hausverwaltung bestand daher die Gefahr, dass sich Unbefugte mithilfe des Schlüssel Zugang verschaffen
könnten.

Der Beklagte hielt die Bedenken der Hausverwaltung für übertrieben, zumal diese die Schließanlage trotz
des Wissens um den verlorenen Schlüssel noch nicht hatte austauschen lassen. Er erklärte sich seinem
Vermieter gegenüber daher lediglich dazu bereit, die Kosten für die Herstellung eines Ersatzschlüssels zu
übernehmen.

Sache des Klägers?

Doch damit wollte sich der Vermieter nicht abspeisen lassen. Denn er fühlte sich gegenüber der
Wohnungseigentümer-Gemeinschaft in der Pflicht. Er zog daher gegen seinen Ex-Mieter vor Gericht.

Sowohl das Heidelberger Amts- als auch Landgericht der Stadt bestätigten dem Vermieter, dass er einen
Anspruch auf Zahlung der in der Zwischenzeit von einem Sachverständigen ermittelten Kosten für den
Austausch der Schließanlage hat.

Auf die Tatsache, dass die Anlage bislang noch nicht ausgetauscht wurde, kommt es nach Meinung der
Richter nicht an. Denn ist wegen der Beschädigung oder Beeinträchtigung einer Sache Schadensersatz zu
leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB
(http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html) den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Es ist folglich ausschließlich Sache des Klägers, ob er die mit dem Verlust des Schlüssels einhergehenden
Risiken eingehen will oder nicht, so das Landgericht Heidelberg.

(Noch) kein ersatzpflichtiger Vermögensschaden

Mit seiner hiergegen beim Bundesgerichtshof eingelegten Revision hatte der Beklagte Erfolg. Das Gericht
stellte zwar nicht in Abrede, dass ein Mieter zum Schadenersatz verpflichtet sein kann, wenn er einen zu
einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat und wegen einer bestehenden Missbrauchsgefahr
aus Sicherheitsgründen ein Austausch der Anlage erforderlich ist.

Ein ersatzpflichtiger Vermögensschaden liegt nach Ansicht der Richter aber erst in dem Augenblick vor,
wenn eine Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wird. Das war in dem entschiedenen Fall bislang noch
nicht geschehen, sodass die Klage des Vermieters als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hilfreicher Versicherungsschutz

Im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung ist es übrigens bei vielen Versicherern möglich, das
Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Ob sich der Versicherungsschutz nur auf den Verlust privater oder
auch auf berufliche Schlüssel erstreckt und wie hoch die Deckungssumme hierfür ist, hängt von der
jeweiligen Police ab.

Für betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen einer
Betriebshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz. Das sollte man jedoch vorsorglich prüfen und sich
nicht blind darauf verlassen, dass der Vertrag eine entsprechende Klausel enthält.