Quelle: Versicherungsjournal.de (01.12.2014)
Rechtsstreit um Mithaftung nach Fahrradunfall
Verletzt ein Fahrradfahrer die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß, so haftet ein Autofahrer, der mit dem Radler kollidiert, auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden (Az.: 4 U 59/13).
Der im Jahr 1930 geborene Kläger befuhr im Mai 2010 mit seinem Fahrrad einen Radweg, als er unvermittelt auf die Fahrbahn fuhr, um unmittelbar darauf nach links in einen Feldwirtschaftsweg abzubiegen.
Für den hinter ihm auf der Straße fahrenden Pkw-Fahrer war die Aktion so überraschend, dass er keine Chance mehr hatte, dem Kläger auszuweichen oder eine Kollision durch eine Vollbremsung zu verhindern. Bei dem Unfall wurde der Radler schwer verletzt.
Haftung aus Betriebsgefahr?
Trotz seines unbestrittenen Fehlverhaltens machte der Fahrradfahrer Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Autofahrer beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend.
Das begründete er damit, dass er vor dem geplanten Abbiegen in den Wirtschaftsweg ein Handzeichen gegeben habe. Der Beklagte hafte im Übrigen allein schon aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
Dem schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Saarbrücker Landgericht an. Es sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld sowie Schadenersatz auf Basis einer Quote von 25 Prozent zu Lasten des beklagten Autofahrers zu.
Doch dem wollten sich die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück und ließen auch keine Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Besonders gefährlich
Nach Ansicht des Gerichts ist das Verlassen eines Radweges im Sinne von § 10 StVO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__10.html) wie das Einfahren von anderen Straßenteilen aus auf die Straße zu werten. Dabei aber muss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. „Denn ein solches Einbiegen ist besonders gefährlich, weil es die anderen Verkehrsteilnehmer oft überrascht“, so das Gericht.
Im Übrigen dürfe ein Kraftfahrer darauf vertrauen, dass ein Radfahrer nur an einleuchtenden Stellen einen Radweg verlässt und dabei sein Vorfahrtsrecht beachtet.
Verstoß gegen Rückschaupflicht
Die Richter warfen dem Kläger jedoch noch einen weiteren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Denn Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, hätten ebenso die sogenannte doppelte Rückschaupflicht gemäß § 9 Absatz 1 StVO (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html) zu beachten wie Kraftfahrer.
Hätte der Kläger dieser Vorschrift genügt, so wäre es nach Ansicht der Richter möglicherweise nicht zu dem Unfall gekommen. Denn dann hätte er den sich von hinten kommenden Personenkraftwagen des Beklagten bemerkt.
Es spiele daher keine Rolle, dass der Kläger seine Abbiegeabsicht möglicherweise unmittelbar vor dem Unfall durch Handzeichen angezeigt hat.
Grobes Fehlverhalten
Nach all dem ging das Gericht davon aus, dass der Kläger seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem verständigen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen.
Denn er hat gleichsam blindlings versucht, von dem rechts von der Fahrbahn verlaufenden Radweg über die gesamte Breite der parallel verlaufenden Straße hinweg in den gegenüberliegenden Feldwirtschaftsweg einzubiegen, ohne seine Absicht rechtzeitig anzukündigen oder sich nach hinten zu orientieren.
Hinter diesem groben Fehlverhalten tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten nach Ansicht der Richter vollständig zurück, sodass der Kläger weder Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes noch auf Ersatz seines übrigen Schadens hat.