Quelle: Versicherungsjournal.de (06.09.2012)
Rechtsschutz-Versicherung – Streit um Lebensmittelpunkt
Beinhaltet eine Rechtsschutz-Versicherung das Risiko als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung, so
ist der Versicherer auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte die Eigentumswohnung nur
noch gelegentlich nutzt. Denn auf dessen Lebensmittelpunkt kommt es nicht an, so das Oberlandesgericht
Koblenz in einem Urteil vom 27. Juli 2012 (Az.: 10 U 103/12).
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen. Der Vertrag beinhaltete unter
anderem den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für eine selbst bewohnte Wohneinheit.
Gelegentliche Nutzung
Doch als der Kläger die Versicherung in Anspruch nehmen wollte, verweigerte der Versicherer die Leistung. Der
Versicherer hatte nämlich erfahren, dass der Kläger seit Jahren überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnte.
Versicherungsschutz für eine selbst bewohnte Wohneinheit bestehe jedoch nur, wenn diese den Lebensmittelpunkt
des Versicherten darstelle, so der Rechtsschutz-Versicherer.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit gab der Versicherte unumwunden zu, dass er tatsächlich überwiegend bei
seiner Freundin wohne. Seine Eigentumswohnung würde er trotz allem gelegentlich nutzen. Sie sei vollständig mit
seinen Möbeln eingerichtet und würde regelmäßig in Ordnung gehalten.
Im Übrigen sei in dem Versicherungsvertrag an keiner Stelle erwähnt, dass eine Eigentumswohnung den
Lebensmittelpunkt darstellen müsse, um den Versicherer in Anspruch nehmen zu können.
Niederlage in erster Instanz
Das in erster Instanz angerufene Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Das Gericht schloss sich der
Auffassung des Versicherers an, dass eine Eigentumswohnung den Lebensmittelpunkt eines Versicherten darstellen
müsse, um Versicherungsschutz aus einer Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz-Versicherung beanspruchen zu
können. Der Versicherungsschutz sei daher auf die Wohnung der Freundin des Versicherten übergegangen.
Doch dem wollten sich die in Berufung angerufenen Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie
gaben der Klage des Versicherten statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Versicherungsschutz nicht auf das Haus der Lebensgefährtin des Klägers
übergegangen: „Denn ein Übergang des Versicherungsvertrages auf ein anderes Objekt erfolgt nur dann, wenn der
Versicherungsnehmer anstelle des im Versicherungsschein bezeichneten eigengenutzten Hausgrundstücks oder einer
Eigentumswohnung ein anderes Haus oder eine andere Eigentumswohnung erwirbt oder wenn er anstelle der
versicherten Mietwohnung eine andere bezieht.“
Fehlende Anhaltspunkte
Es ist unstreitig, dass der Kläger weiterhin Eigentümer der Wohnung ist. In dieser Eigenschaft treffen ihn jedoch auch
dann Haftungsrisiken, die möglicherweise mit Rechtsstreitigkeiten verbunden sein können, wenn sich sein
Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort befindet. Denkbar ist auch, dass der Kläger seine Rechtsschutz-
Versicherung in Anspruch nehmen muss, weil er wegen Streitigkeiten um das Wohneigentum selber Ansprüche
gegenüber Dritten geltend machen will.
Es kommt hinzu, dass der Kläger die Wohnung weder aufgegeben noch vermietet hat. Sie wird vielmehr von ihm
selbst, wenn auch in unregelmäßigen Abständen, genutzt. Würde man der Auffassung des Versicherers folgen, dass
Versicherungsschutz nur für Wohnungen besteht, die den Lebensmittelpunkt eines Versicherten bilden, so wären auch
zum Beispiel Wochenend- oder Ferienhäuser nicht versichert. Das ist aber nicht der Fall, so das Gericht.
Unabhängig davon bietet der Wortlaut der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen nach Ansicht
der Richter keine Anhaltspunkte für die ablehnende Haltung des Versicherers. Er wurde daher dazu verurteilt, dem
Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.
Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof sah das Gericht nicht.