Quelle: Versicherungsjournal.de (31.01.2024)

Keine Gefährdungshaftung für Bäume

Es besteht weder ein Anscheinbeweis dafür, dass ein bei einem Unwetter umgefallener Baum vorgeschädigt war, noch gibt es eine Gefährdungshaftung für Bäume. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Montag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 19. Juli 2023 entschieden (113 C 18489/22).

Geklagt hatte eine Frau, die ihren Pkw ordnungsgemäß gegenüber einem Münchener Parkhaus geparkt hatte. Bei einem schweren Gewitter mit heftigen Windböen stürzte nachts ein zum Gelände des Parkhauses gehörender Baum um und begrub das Auto unter sich.

Den dadurch entstandenen Schaden machte die Fahrzeughalterin gegenüber dem Parkhausbetreiber geltend. Sie warf ihm vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn wäre der Laubbaum ordnungsgemäß kontrolliert worden, hätte dessen mangelhafte Standfestigkeit auffallen müssen.

Baum in ausreichenden Abständen kontrolliert

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der derart Angegangene damit, dass er den Baum nachweislich in ausreichenden Abständen habe kontrollieren lassen. Dabei habe es weder Anzeichen für eine Erkrankung noch für eine fehlende Standhaftigkeit gegeben. Der Vorwurf, dass er seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, sei folglich unbegründet.

Dem schloss sich das Münchener Amtsgericht an. Es wies die Schadenersatzklage der Fahrzeughalterin als unbegründet zurück.

Fehlender Anscheinbeweis

Nach Ansicht des Gerichts reicht die pauschale Behauptung der Klägerin, dass der Laubbaum vorgeschädigt gewesen sei, weil er andernfalls nicht umgefallen wäre, nicht aus, um eine Haftung des Beklagten zu begründen.

„Denn es besteht weder ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei einem Unwetter umfallender Baum vorgeschädigt sein muss, noch sieht das Gesetz eine Gefährdungshaftung für Bäume vor.“

Für die von ihr behauptete Vorschädigung habe die Klägerin keinerlei Beweise erbracht. Auch die von ihr vorgelegten Lichtbilder reichten als Beweis nicht aus. Danach stehe nämlich noch nicht einmal fest, ob der Baum entwurzelt oder abgebrochen war.

Im Übrigen könne auch ein gesunder Baum bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden. Derartige Ereignisse seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als naturbedingt hinzunehmen.