Quelle: Versicherungs Praxis 24 (18.12.2017)
Keine Deckung für Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung und Verschleißes einer Mietsache
In einer Privathaftpflichtversicherung ist regelmäßig die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Wohnräumen eingeschlossen. Dabei werden jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung in den Bedingungen meistens wieder ausgeschlossen.
Dies bedeutet auch, dass der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Mieter ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter Ansprüche wegen übermäßiger Beanspruchung geltend macht, der Versicherungsnehmer sich jedoch darauf beruft, es liege lediglich Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des üblichen Gebrauchs der Mietsache vor. Das geht aus einem Beschluss des OLG Hamm vom 18.05.2017 (6 U 51/17) hervor.
Der Fall
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Priavt- und Sport-Haftpflichtversicherung (BBR PHV). Dort hieß es u.a.: „Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung“.
Der Kläger begehrte Deckungsschutz hinsichtlich der Ansprüche, die seine ehemaligen Vermieter wegen übermäßiger Benutzung ihm gegenüber geltend gemacht hatten. Er vertrat die Rechtsansicht, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die genannte Ausschlussklausel, weil keine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vorliege, sondern die Wohnung ordnungsgemäß genutzt worden sei.
Die Entscheidung
Das OLG pflichtete dem Versicherer bei. Die erwähnte Ausschlussregelung beziehe sich grundsätzlich auf den vertragsmäßigen, jedoch in der Intensität gesteigerten Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter habe auch Ansprüche aus diesem Rechtsgrund geltend gemacht.
Der Kläger hatte im Hinblick auf seinen Vortrag, es liege tatsächlich keine übermäßige Benutzung der Wohnung, sondern ein üblicher, vertragsgemäßer Gebrauch vor, auch keinen Anspruch auf Gewährung von Abwehrdeckung. Denn die Ausschlussklausel umfasst laut OLG neben Haftpflichtansprüchen wegen übermäßiger Beanspruchung auch die Situation, dass der Vermieter den übermäßigen Gebrauch lediglich behauptet.
Die Klausel benenne zwar nebeneinander mehrere Ausschlusstatbestände, und zwar gleichrangig die Tatbestände der Abnutzung, des Verschleißes und der übermäßigen Beanspruchung. Da aber der Mieter für die Abnutzung und den Verschleiß der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 538 BGB ohnehin nicht hafte, dienten diese ersten beiden Ausschlusstatbestände gerade dem Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche des Vermieters.
Der Versicherungsschutz war daher insbesondere in der durch den Kläger vorgetragenen Situation nicht gegeben, in der der Vermieter Ansprüche wegen übermäßiger Beanspruchung geltend machte, der Kläger sich jedoch darauf berief, es liege lediglich Abnutzung und Verschleiß im Rahmen des üblichen Gebrauchs der Mietsache vor.