Quell: Versicherungsjournal.de (13.02.2012)
Höchstrichterliche Entscheidung zu Sachverständigenkosten
Trifft einen Geschädigten ein Mitverschulden am Zustandekommen seines Schadens, so muss sich der Schädiger beziehungsweise dessen (Kfz-) Haftpflichtversicherer ebenso wie an dem sonstigen Schaden auch an den Kosten für ein Gutachten nur in Höhe der Haftungsquote beteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Februar 2012 entschieden (Az.: VI ZR 133/11) und damit eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aufgehoben.
Dem Urteil lag der Fall eines Klägers zugrunde, dessen Pkw bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten hatte.
Quotelung oder nicht?
Nachdem das Frankfurter Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger den Schaden zur Hälfte mitverursacht hatte, sprach es diesem auch nur 50 Prozent des von ihm geforderten Schadenersatzes zu. Das galt allerdings nicht für die von dem Kläger aufgewandten Sachverständigenkosten. Diese sollte der Versicherer des Unfallgegners in voller Höhe übernehmen.
„Denn das Sachverständigen-Honorar richtet sich nahezu ausnahmslos nach der Schadenhöhe, also dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten. Der Geschädigte hat folglich nicht die Möglichkeit, den Sachverständigen zu bitten, lediglich einen Teilprozentsatz seines Schadens zu schätzen“, heißt es in der Urteilsbegründung des Gerichts (VersicherungsJournal 29.9.2011 (http://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/wegweisende-entscheidung-zu-gutachterkosten-109547.php)).
Diese von manchen Berichterstattern als wegweisend bezeichnete Entscheidung wurde nun vom Bundesgerichtshof gekippt. Die Richter schlossen sich in der von dem beklagten Versicherer angestrengten Revision der gängigen Regulierungspraxis an, nach der Sachverständigen-Gebühren im Falle eines Mitverschuldens des Geschädigten ebenso wie die sonstigen Schadenpositionen zu quoteln sind.
Keine Trennung zwischen Sachverständigenkosten und übrigem Schaden
Nach Ansicht der Richter ist es zwar unbestritten, dass dann, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung eines Schadensersatz-Anspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, auch die Kosten eines Sachverständigen-Gutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Absatz 1 BGB (http://www.gesetze- im-internet.de/bgb/__249.html) auszugleichenden Schadenspositionen gehören.
Ist ein Geschädigter jedoch in erheblicher Weise für seinen Schaden mitverantwortlich, so führt dies dazu, dass er sich an seinen Aufwendungen im Umfang seines Mitverschuldens zu beteiligen hat.
Das hat zur Folge, dass auch sein Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Sachverständigen-Gutachtens in der Regel nicht ungeschmälert fortbestehen kann. Denn auch die Kosten des Gutachtens sind durch den Schadenfall verursacht worden, weil es ohne die Beteiligung des Geschädigten nicht erforderlich gewesen wäre, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Der für das Schadenersatzrecht zuständige sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seiner jetzigen Entscheidung unmissverständlich klargestellt, dass Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenpositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.