Quelle: Versicherungsjournal.de (22.02.2017)
Hausratversicherung: Streit um Bargeldklausel
Eine Klausel in den Bedingungen einer Hausratversicherung, nach welcher die Entschädigung für gestohlenes Bargeld unter bestimmten Bedingungen begrenzt ist, ist weder überraschend noch benachteiligt sie die Versicherten in unangemessener Weise. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2017 hervor (5 U 162/16).
Geklagt hatte ein Gastronom, dem bei einem Einbruch in seine Wohnung eine erhebliche Bargeldsumme gestohlen worden war. Dabei handelte es sich vor allem um Trinkgelder.
Fehlender Hinweis
Das Geld hatte der Kläger jedoch nur unter einfachem Verschluss aufbewahrt. Unter Hinweis darauf, dass Bargeld, welches nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, bedingungsgemäß nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro versichert ist, ersetzte ihm sein Hausratversicherer nur diesen Betrag.
Der Kläger fühlte sich durch den Versicherer übervorteilt. Er reichte daher Klage ein. Die begründete er damit, dass man ihn bei Vertragsabschluss explizit auf die Klausel hätte hinweisen müssen.
Denn dem Versicherer sei bekannt gewesen, dass er als Gastronom tätig ist. Der Hausratversicherer habe folglich damit rechnen müssen, dass er Trinkgelder gegebenenfalls zu Hause aufbewahren werde.
Dieser Argumentation wollten die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts jedoch nicht folgen. Sie wiesen den Kläger in ihrem Hinweisbeschluss darauf hin, dass sie sich der die Klage abweisenden Entscheidung der Vorinstanz anschließen und die Berufung zurückweisen werden.
Weder überraschend noch benachteiligend
Nach Ansicht der Richter darf auch ein in Versicherungsfragen unerfahrener Laie nicht davon ausgehen, dass unter einfachem Verschluss aufbewahrtes Bargeld in unbegrenzter Höhe versichert ist.
Die entsprechende Klausel in den Versicherungs-Bedingungen sei folglich weder überraschend, noch benachteilige sie die Versicherten in unangemessener Weise. In dem entschiedenen Fall hätte der Kläger im Übrigen allein schon deswegen Kenntnis von der Klausel haben müssen, weil ihm nach einem vorausgegangenen Diebstahl von Bargeld von seinem Versicherer schon einmal lediglich ein gekürzter Betrag ersetzt worden war.
Nach dem Hinweisbeschluss des Oldenburger Oberlandesgerichts hat der Kläger seine Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgenommen. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.