Quelle: Versicherungsjournal.de (28.06.2017)

Der herabgestürzte Ast und das demolierte geparkte Auto

Befindet sich ein Baum in Privatbesitz, so sind geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungs-
Pflicht zu stellen als bei Bäumen, die sich in öffentlichem Besitz befinden. Das geht aus einem am
Montag veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2017
hervor (12 U 7/17).

Die Klägerin hatte ihren Personenkraftwagen unter einer zu einer privaten Wohnanlage gehörenden
Rotbuche geparkt. Als sie zu ihrem Auto zurückkam, war ohne erkennbare äußere Einflüsse, wie etwa
Sturm, ein Ast des Baumes auf ihr Fahrzeug gestürzt. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von rund
9.000 Euro machte die Klägerin gegenüber der Hausverwaltung der Wohnanlage geltend.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Sie behauptete, dass diese ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Denn es sei offenkundig, dass die
Hausverwaltung den Baum nicht ausreichend überwacht und untersucht habe. Andernfalls hätte sie nämlich
erkennen können, dass es Anzeichen für eine mögliche Instabilität gab.

Das bestätigte auch ein in dem anschließenden Rechtsstreit vom Gericht beauftragter Sachverständiger.
Dieser hatte festgestellt, dass die Rinde im Bereich einer Gabelung, von welcher der herabgestürzte Ast
stammte, länglich verdickt war. Das habe man als Zeichen einer möglichen Instabilität deuten können.

Ebenso wie die Vorinstanz hielt jedoch auch das Oldenburger Oberlandesgericht die Klage der
Fahrzeughalterin für unbegründet.

Unterschiedliche Anforderungen

Aus Sicht der Richter war es zwar unstreitig, dass der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür
verantwortlich ist, dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Er müsse auf seinem Grundstück befindliche
Bäume daher regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit hin untersuchen. Das
gelte insbesondere in Fällen, in denen ein Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell
andere Personen gefährden könne.

An Privatleute seien jedoch andere Anforderungen an die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht zu
stellen als an den Bund, die Städte und die Gemeinden. Von diesen sei nämlich zu erwarten, dass sie die im
öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Bäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren
lassen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine
nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.

Diese Kontrollpflichten seien für Privatleute geringer. Private Baumbesitzer seien nämlich nicht dazu
verpflichtet, laufend eine äußere Sichtprüfung durchzuführen, sondern nur in angemessenen zeitlichen
Abständen.

Pech gehabt

Dabei könne zudem nur eine – wenn auch gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare
Probleme verlangt werden, also etwa auf abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbaren Pilzbefall.
Nur wenn dabei Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden, so das
Gericht.

In dem entschiedenen Fall sei die Instabilität der Rotbuche letztlich jedoch nur für einen Baumfachmann mit
forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung könne
daher kein Vorwurf gemacht werden.

Das aber hat zur Folge, dass die Klägerin, sollte sie über keine Vollkaskoversicherung verfügen, ihren
Schaden vollständig selbst tragen muss. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.