Quelle: Versicherungs Praxis 24 (14.07.2015)

BGH zur Bemessung der Invalidität beim Schultergelenk

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades beim Schultergelenk geäußert und dabei eine für Unfallversicherungsverträge, denen die zu beurteilenden AUB zugrunde liegen, wichtige Entscheidung getroffen (BGH, 01.04.2015 – IV ZR 104/13).

Der Fall

In den einschlägigen Versicherungsbedingungen (AUB 2000) hieß es unter „2.1 Invaliditätsleistung“ u.a.: „Art und Höhe der Leistung … Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade (Gliedertaxe):

  • Arm 70 %
  • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
  • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % …“

… Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen …“

Vor Gericht ging es darum, ob eine durch einen Unfall verursachte Schulterverletzung nach der vereinbarten Gliedertaxe oder nach anderen Regelungen der AUB 2000 zu beurteilen war.

Die Entscheidung

Da in den einschlägigen AUB nur von „Arm“ die Rede war und das Schultergelenk dort in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung fand, war der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe zu ermitteln. Nach Meinung des BGH mussten vielmehr die Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile herangezogen werden.

Das folgt laut BGH aus der Auslegung der AUB-Regelungen: Nimmt der Versicherungsnehmer den Wortlaut der in den AUB für Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms getroffenen Regelung in den Blick, weist ihn – anders als bei der in früheren Bedingungen gebräuchlichen Formulierung „Verlust oder Funktionsunfähigkeit … eines Arms im Schultergelenk“- nichts darauf hin, dass der gesamte Schultergürtel zum Arm zählen und eine dort eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als bedingungsgemäße Funktionsstörung des Arms gelten soll.

Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer – so der BGH – der von 5 % bis 70 % reichenden Staffelung entnehmen, dass zum Arm nur dessen in der Gliedertaxe im Einzelnen benannte Teile, nämlich die Finger, die Hand, der Arm unterhalb und bis oberhalb des Ellenbogens, schließlich der restliche Arm zählen sollen. Teile der Schulterpartie, mögen sie auch funktionell dazu bestimmt sein, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufzunehmen und somit die Funktionsfähigkeit des Arms zu gewährleisten, wird er nicht als vom Bedingungswortlaut erfasst ansehen.