Quelle: Versicherungs Praxis 24 ( 20.05.2015)

BGH zum Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten geltend, ist für die
Bestimmung der Pflichtverletzung im Sinne des Versicherungsvertrages allein die Sachverhaltsschilderung maßgeblich, mit
welcher der Versicherungsnehmer den Verstoß des Anspruchsgegners begründet. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH, 25.02.2015 – IV ZR 214/14) hervor.

Der Fall

Der Kläger begehrte von der Beklagten Deckungsschutz für einen Rechtsstreit um Krankenversicherungsleistungen sowie die Erstattung dabei
entstandener Rechtsanwaltskosten. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen 2005
(ARB 2005) zugrunde.

Der körperlich schwer behinderte Kläger war privat krankenversichert und stritt mit seinem Krankenversicherer um die Erstattung von
umfangreichen Krankheitskosten. Der Krankenversicherer verteidigte sich in jenem Rechtsstreit damit, ihm stehe gegen den Kläger ein
Schadenersatzanspruch zu, mit dem er bis zur Höhe der Klagforderung aufrechnete. Die Ehefrau des Klägers sollte im Zusammenwirken mit
diesem über längere Zeit Versicherungsleistungen unter Vorlage falscher Rezepte erwirkt haben.

Der beklagte Rechtsschutzversicherer hielt sich für leistungsfrei, u.a. weil die dem Kläger und seiner Ehefrau angelasteten
Rezeptmanipulationen schon vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages begonnen worden seien. Insoweit liege ein vorvertraglicher
Dauerverstoß vor.

Die Entscheidung

Der BGH wies zunächst darauf hin, dass er in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Entscheidungen geklärt habe, wie mit Hilfe der
Festlegung des Rechtsschutzfalles die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolge.

Danach ist, soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten erhebt, für die Festlegung der den Versicherungsfall
maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines
Anspruchsgegners begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in
Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.

Das war hier die dem Krankenversicherer angelastete – nach Auffassung des Klägers unberechtigte – Weigerung, die verlangten
Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Denn auch wenn der Krankenversicherer dem Kläger seinerseits ein Fehlverhalten zur Last legte,
welches im Falle seiner Erweislichkeit den vom Kläger verfolgten Anspruch aus der privaten Krankenversicherung durch Aufrechnung mit einem
Schadenersatzanspruch des Krankenversicherers zu Fall bringen würde, stützte sich der Kläger darauf nicht.

Deswegen scheiterte der Deckungsanspruch des Klägers auch nicht an der so genannten Vorvertraglichkeit, denn dafür war nicht entscheidend,
wann die Rezeptmanipulationen des Klägers oder seiner Ehefrau begonnen hatten, sondern nur, wann sich der Krankenversicherer des Klägers
geweigert hatte, Krankheitskosten des Klägers zu erstatten. Nur auf diesen mutmaßlichen Vertragsverstoß, der ersichtlich in
rechtsschutzversicherter Zeit lag, stützte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren.

An seiner früheren Rechtsprechung zu § 14 Abs. 3 ARB 7 hält der BGH nicht mehr fest. Danach war für die Festlegung des Versicherungsfalles
auch bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf die seinem Anspruchsgegner vorgeworfenen Verstöße, sondern auch auf
solche Verstöße abzustellen, die dem Versicherungsnehmer seinerseits vom Gegner angelastet und seinem geltend gemachten Anspruch
entgegengehalten wurden und gegen die er sich verteidigte.

Im Ergebnis ist es somit für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen
dessen Begehren einwendet. Anderenfalls hätte dieser es – so der BGH – selbst bei Verfolgung grundsätzlich versicherter vertraglicher
Ansprüche in der Hand, allein schon durch die Wahl seiner Verteidigung (hier: Aufrechnung mit Schadenersatzanspruch) dem
Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen.