Quelle: Versicherungsjournal.de (10.05.2013)

BGH kippt Klausel in Rechtsschutz-Bedingungen

Eine von zahlreichen Rechtsschutz-Versicherern in ihren Bedingungen verwendete Klausel, nach welcher
unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der
Beteiligung an Kapitalanlage-Modellen stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, ist nichtig. Das
hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 8. Mai 2013 entschieden (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12).

Anlass für die Entscheidung war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (http://www.vz-nrw.de/)
Diese hatte zwei Versicherer auf Unterlassung verklagt. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Erst der Bundesgerichtshof gab den Verbraucherschützern Recht.

Zahlreiche Versicherte betroffen

Hintergrund für die Klage ist eine von zahlreichen Rechtsschutz-Versicherern in ihren Bedingungen verwendete
Klausel, nach welcher „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der
Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der
Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel
Abschreibungs-Gesellschaften, Immobilienfonds)“, kein Versicherungsschutz gewährt wird.

Das hatte zur Folge, dass zahlreiche Versicherte, die sich im Rahmen der Finanzkrise wegen einer ihrer Meinung
nach fehlerhaften Anlageempfehlung übervorteilt fühlten, im Rahmen der von ihnen angestrengten
Schadenersatzprozesse nicht auf die Unterstützung ihres Rechtsschutz-Versicherers bauen durften.

Zu Unrecht, befand nun der Bundesgerichtshof (BGH). Er untersagte den beklagten Versicherern, diese Klausel
weiterhin zu verwenden beziehungsweise sich auf sie zu berufen.

Verstoß gegen Transparenzgebot

Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB
(http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html). Danach kann sich nämlich eine unangemessene
Benachteiligung daraus ergeben, dass eine Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist.

Von einem solchen Fall gingen die Richter in den beiden entschiedenen Fällen aus. Denn ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer kann ihrer Meinung nach aus den beanstandeten Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen,
welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.

„Hierfür kommt es auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es
sich weder bei ‚Effekten‘ noch bei ‚Grundsätzen der Prospekthaftung‘ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache
handelt“, so das Gericht.

Auf Gefolgschaft pochen

Die Urteile dürften insbesondere für die zahlreichen Geschädigten der sogenannten „Lehman-Pleite“ von Interesse
sein, die nun unter Hinweis auf die beiden BGH-Entscheidungen auf eine Gefolgschaft ihrer Rechtsschutz-
Versicherer pochen können.

Diese Meinung vertritt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die in einer ersten Stellungnahme zu dem Urteil
auch jenen Geschädigten dazu rät, sich erneut an ihren Rechtsschutzversicherer zu wenden, deren Schadenersatz-
Prozess bereits rechtskräftig entschieden ist.