Quelle: Versicherungspraxis24.de (31.05.2013)
BGH: Haftungszusammenhang zwischen Kfz-Unfall und Sturzverletzung
Stürzt ein Unfallbeteiligter auf der eisglatten Fahrbahn, nachdem er sein Fahrzeug verlassen hat, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, verwirklicht sich hier laut einem Urteil des BGH (26.02.2013 – VI ZR 116/12) die durch den Verkehrsunfall entstandene Gefahrenlage.
Der BGH hatte die Frage zu klären, ob der Kläger vom beklagten Unfallgegner für die Folgen der Verletzung, die er durch den Sturz erlitten hatte, Schadenersatz verlangen konnte.
Nach Auffassung des BGH griff hier die Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO, da ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen bestand. Der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch den Beklagten zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hatte, umfasse auch den durch den Sturz entstandenen Schaden. Ebenfalls hafte der Unfallgegner gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges.
Zwar lassen sich – so der BGH – allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es aber auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden.
Nach Auffassung des BGH hatte sich bei dem Sturz des Klägers auch nicht ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklicht. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die Gefahr allgemein gegeben war, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalles aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und über die eisglatte Fahrbahn gegangen war, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen.