Quelle: Versicherungjournal.de (27.07.2012)

Ausrutscher mit schmerzhaften Folgen

Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen vorhanden, die keine erkennbaren
Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bieten, so ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung
auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Juni
2012 entschieden (Az.: VI ZR 138/11).

Die Klägerin hatte im Auftrag ihres Arbeitgebers am Sonntag den 23. Dezember 2007 gegen 10 Uhr in den
Briefkasten der Beklagten eine Weihnachtsgrußkarte eingeworfen.

Eiskalt erwischt

Auf dem Rückweg zu ihrem Auto kam sie auf dem zu dem Grundstück der Beklagten gehörenden Privatweg auf einer
etwa 20 mal 30 Zentimeter großen Eisfläche zu Fall. Bei dem Sturz zog sich die Klägerin erhebliche Verletzungen zu.

Mit dem Argument, dass die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht verletzt habe verklagte die Botin die Hausbesitzerin
auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatten, erlitt die Klägerin auch beim
Bundesgerichtshof eine Niederlage.

Fehlende Anhaltspunkte

Nach Ansicht der Richter hatten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angesichts der am Unfalltag herrschenden
Wetterlage keine hinreichend erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestanden, die Anlass
für vorbeugende Maßnahmen gegen Glätte erforderlich gemacht hätten.

Die Klägerin selbst hatte ausgesagt, dass sie vor ihrem Sturz weder auf der Straße noch auf dem Grundstück der
Beklagten Eis oder Schnee wahrgenommen hatte. Eine Räum- und Streupflicht setzt nach Ansicht der Richter aber
eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen voraus.

Aber selbst wenn es am Unfalltag Anhaltspunkte für eine allgemeine Glätte gegeben hätte, musste die Beklagte nach
Ansicht der Richter nicht damit rechnen, dass ihr an einem Sonntagvormittag eine Briefsendung zugestellt wurde. Sie
war daher auch aus diesem Grund nicht zu vorsorglichen Maßnahmen gegen eine mögliche Glättebildung verpflichtet.

Keine überzogenen Erwartungen

Dass insbesondere bei vereinzelt auftretenden Glättestellen keine überzogenen Erwartungen an die Streupflichtigen
gestellt werden dürfen, belegt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. August 2009.

Seinerzeit ging es um eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer Zeitungszustellerin, der zu nächtlicher
Stunde eine glatte Stelle auf einer Anliegerstraße zum Verhängnis geworden war. Auch in diesem Fall entschied der
BGH zu Ungunsten der Verletzten