[wpb_wmca_accordion_pro id="18640"]

Denkmal

Als denkmalgeschützte Immobilie gelten Bauwerke mit besonderer Bedeutung, die es wert sind, erhalten zu werden. Dieser Wert kann sich unter anderem aus der Architektur, der Historie oder dem baulichen Kontext der Stadt ergeben. So kann ein antikes Fachwerkhaus ebenso zum Denkmal werden wie eine historische Behördeneinrichtung, Parkanlage oder Kirche. Bauwerke wie diese vereint die Eigenschaft, ein Stück Geschichte zu konservieren und für nachfolgende Generationen zugänglich machen zu können. Das macht den Schutz und Erhalt denkmalgeschützter Immobilien so wichtig. Der Schutz von Denkmalimmobilien und deren kulturellem Erbe fällt heute in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer, in denen jeweils spezifische Denkmalschutzgesetze gelten. Das bedeutet auch, dass die Bedingungen für Denkmalschutz, Sanierung oder Förderung von Bundesland zu Bundesland variieren können. Als Ansprechpartner wirken die Denkmalschutzbehörden der Länder, die zumeist dem Landesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zugeordnet sind. Die Denkmalschutzbehörden entscheiden nicht nur, welche Immobilien unter Denkmalschutz gestellt werden, sondern sind auch für geplante Umbau- oder Sanierungsarbeiten sowie sonstige Veränderungen zuständig.

Aufgrund der langen Bearbeitungszeit beim Finanzamt und der Baudenkmalbehörde und ggf. des Bauträgers passiert es regelmäßig, dass die Afa im Jahr der Fertigstellung und des Folgejahres nicht anerkannt wird, da die entsprechenden Bestätigungen nicht vorliegen. Diese gehen nachdem der Bauträger sehr aufwendig alle Rechnungen entsprechend katalogisiert hat an die Baudenkmalbehörde. Diese prüft jede einzelne Rechnung auf richtige Einordnung und ermittelt im Anschluss den endgültigen Wert der Afa für den Baudenkmalanteil. Erst danach erfolgt eine Weiterleitung an das Finanzamt (z.B. Chemnitz). Im Nachgang wird dann das entsprechende Wohnsitzfinanzamt informiert. Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist es sinnvoll, proaktiv den Kunden bei der Umsetzung zu unterstützen. Nach der Fertigstellungsanzeige durch den Bauträger wäre es sinnvoll, wenn der Berater ein Anschreiben zur Lohnsteuerermäßigung beim Fi-Amt des Kunden entsprechend vorbereitet. (siehe PDF) Nur so erhält unser Kunde die simulierten Steuervorteile zum Ausgleich der Unterdeckung sofort! Oftmals erkennt das Fi-Amt die Lohnsteuerermäßigung sofort an. Im Nachgang wird diese mit dem Einkommensteuerbescheid leider wieder aberkannt, da die Bescheinigung des Finanzamtes am Ort des Objektes den Baudenkmalanteil noch nicht bestätigen kann. Lassen Sie den Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein dann einen Einspruch nach § 164 II AO verfassen (siehe Anlage). Das Finanzamt erkennt dann diese Zahlen als „vorläufig“ an, und wird diese dann nach dem Vorliegen des endgültigen Bescheides entsprechend rückwirkend anpassen.

>> i-talk

Bescheid Bestätigung Baugenehmigung Baudenkmal

Bescheid Bestätigung Denkmaleigenschaft

Bescheid Bestätigung Baugenehmigung

Beispielrechnung Baudenkmal

Muster alle Unterlagen Lohnsteuerermäßigung

Stellungnahme zur Abschreibung

Kommentar zur Handhabung Ablehnung durch das FA-Amt

Für Finanzierungsanfragen wenden Sie sich gern direkt mit einer Selbstauskunft (z. B. von Prohyp) an:

Christian Koop
Dipl. Bankbetriebswirt (FS)
Individualkundenberater – Prokurist

Telefon: 0971 7134-50
Telefax: 0971 7134-71
E-Mail: christian.koop@vr-beratungs-gmbh.de

Exposé 

Factsheet

Vertriebspräsentation

Verkaufsübersicht Tuchfabrik 1. BA – Stand 02.06.2026

Grundrisse Tuchfabrik 1.BA

Musterberechnung Verheiratet zvE 100 Teur

Standort Burg + Referenzen

Artikel zum Städtebaufördertag

Präsentation KfW 266

KfW 266 Flyer Gewerbe zu Wohnen

Auftrag Energieberater für KfW-Darlehen 261

Reservierungsvereinbarung

Selbstauskunft privat ohne Vorhaben

Notardatenblatt Blanko aktuell – 2025

Beratungsprotokoll Estador