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Prokundo Unfall

Das Produkt „Gleichgewicht“ von prokundo basiert nicht wie herkömmliche Unfallversicherungen auf der Vereinbarung einer Invaliditätssumme mit oder ohne Progression und der Regulierung anhand eines Invaliditätsgrades und einer Gliedertaxe. Vielmehr übernimmt prokundo die tatsächlichen Kosten, die durch einen Unfall entstehen. Hierzu gehören zum Beispiel die Kosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Unfall dauerhafte Folgen hat.

Tarifwelt

Weitere Unterlagen | Informationen

Annahmerichtlinien – Stand 01-2017

Ergänzung | nicht versicherbare Risiken

Nicht versicherbar sind Personen, die beruflich besonderen Gefahren ausgesetzt oder die Schwefelsäure, hochexplosive, hochgiftige Stoffe aller Art transportieren oder sonst beruflich damit umgehen. Dazu zählen zum Beispiel auch:

Akrobaten, Artisten; Berufstaucher/in; Berufs-, Vertrags- und Lizenzsportler/in; Callboys, Callgirls; Clowns; Dresseure; Dompteure; Entfesselungskünstler/in; Feuerungs- und Schornsteinbauer/in; Feuerwerksindustriearbeiter/in; Geldtransportfahrer/in; Gerüstbauerberufe; Höhlenführer/in; Hochseilkünstler/in; Kaminbauer, -sanierer, -techniker; Munitionshelfer/in; Minendemonteure; Pferdetrainer/in, Bereiter/in; Pyrotechniker/in; Rennfahrer/in; Rockmusiker/in, Rocksänger/in; Sprengpersonal (einschl. Munitionssuche u. -räumung); Sprengstofffabrikarbeiter/in; Stuntmen/Stuntwomen; Tankwagenfahrer/in; Tänzer/in; Unterwasserfotograf/in; Versuchsfahrer/in, Testfahrer/in, Testpiloten; Wildtierzüchter/in, Wildtierpfleger/in; Zauberkünstler/in; Zootierpfleger/in, Zootierwärter/in

Für die Berechnung der Tarife nutzen Sie bitte den Rechner über die  Website des Versicherers

Über den Button „Anmelden“ öffnet sich die Anmeldemaske. Bitte nutzen Sie hier vorerst die Anmeldung über die Partnerkennung. Diese sollte bereits mit unserer Kennung 460/193 vorausgefüllt sein. Das Passwort lautet: afm2017!

Tarif Prämientabelle – Stand 06-2017

Art und Höhe

prokundo übernimmt die tatsächlichen Kosten, die durch einen Unfall entstehen, unter Anrechnung von Leistungen Dritter. Geleistet wird nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.

Anrechnung von Leistungen

Es wird keine Leistung erbracht, soweit gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitgeber, Dienstherr) wegen eines versicherten Unfalls Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen besteht. Dies gilt nicht für Leistungen aus zusätzlichen privaten Absicherungen der Arbeitskraft (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung) und privaten Kranken-Zusatzversicherungen.

Ausnahme: Soweit die versicherte Person einen solchen Anspruch nicht erfolgreich durchsetzen kann, leistet der VR dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die versicherte Person hat den Anspruch in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gegenüber dem Dritten geltend gemacht
  • Die versicherte Person hat weitere zur Durchsetzung ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren
  • Die versicherte Person hat ihren Anspruch wirksam an den VR abgetreten. (Achtung nicht immer sind Ansprüche wirksam abtretbar)

Leistungen, zu deren Absicherung oder Zahlung nach den deutschen Sozialgesetzen eine Pflicht besteht, wie Leistungen aus

  • der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie
  • der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der privaten Krankenversicherung im Umfang des Basistarifs

werden auch dann angerechnet, wenn sie nicht tatsächlich geleistet wurden.

Ausnahme: Versicherungsschutz besteht jedoch für fällig werdende Zuzahlungen sowie Selbstbehalte.

Die Courtage auf der 100 %-Stufe beträgt 14 %.

Leistungsvergleiche

Fachinformationen

Presseartikel

Urteile