Quelle: www.ihk.de

Welche Folgen hat die Verletzung der Weiterbildungspflicht?

Die Versicherungsrichtlinie (IDD) in Verbindung mit der nationalen Verordnung VersVermV (Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung) fordert die regelmäßige Weiterbildung in Form von 15 Stunden pro Kalenderjahr. Betroffen sind hiervon alle im Versicherungsvertrieb gemäß § 34d Abs.1 GewO, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind.

Die Verletzung der Weiterbildungsverpflichtung selbst stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die wiederholte Missachtung der Vorschriften kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, die zum Widerruf der Berufserlaubnis führt.

Ordnungswidrig handelt,

  • wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet;
  • wer einen Nachweis, eine Unterlage, eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebene Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt;
  • wer einer vollziehbaren Anordnung der Vorlage der Erklärung über die erforderlichen Weiterbildungen zuwiderhandelt.