Quelle: Versicherungsjournal.de (23.06.2011)

Erstes BGH-urteil zur Quotelung bei grober Fahrlässigkeit

Verursacht der Halter eines Kraftfahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall, so kann sein Vollkaskoversicherer nach neuem Recht unter ganz bestimmten Umständen in vollem Umfang von seiner Leistungsverpflichtung befreit sein. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Juni 2011 hervor (Az.: IV ZR 225/10).

Der Kläger befand sich mit seinem Pkw im Juli 2008 auf der Rückfahrt von einem Rockkonzert, als er in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und gegen einen Laternenpfahl prallte. An dem Auto entstand dabei ein Schaden in Höhe von rund 6.400 Euro.

Etappensieg

Eine kurz nach dem Unfall durchgeführte Blutuntersuchung hatte zum Ergebnis, dass der Kläger vor Antritt der Fahrt deutlich zu tief ins Glas geschaut hatte. Seine Blutalkohol-Konzentration betrug 2,7 Promille.

Der Kaskoversicherer des Klägers wollte sich daher wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls noch nicht einmal mit einem Anteil an dem Fahrzeugschaden beteiligen. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dort errang der Versicherte einen Etappensieg.

Nach Ansicht des Gerichts kann das Leistungskürzungsrecht eines Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 81 Absatz 2 VVG ausgeschlossen sein, wenn ein Versicherter einen Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht hat und somit unzurechnungsfähig war.

Kein Freibrief

Das bedeutet jedoch keinen Freibrief für exzessive Trinker. Denn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit lässt sich trotz einer möglichen Unzurechnungsfähigkeit gegebenenfalls auch aus einem vorausgegangenen Verhalten eines Versicherten herleiten.

Denn hat ein Autofahrer vor dem Genuss von Alkohol erkennen können oder müssen, dass er im Zustand einer Unzurechnungsfähigkeit möglicherweise einen Unfall verursachen würde, so kann sich sein Versicherer ebenfalls auf grobe Fahrlässigkeit berufen und seine Leistungen vollständig versagen.

Entscheidend ist die Frage, welche Vorkehrungen ein Versicherter, der mit einem Auto unterwegs ist und beabsichtigt, Alkohol zu trinken trifft, um zu verhindern, dass er sich in alkoholisiertem Zustand ans Steuer setzt.

Zurück an die Vorinstanz

Da das Berufungsgericht zu diesen Fragen keinerlei Feststellungen getroffen hat, wurde der Fall zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof betont in dem Urteil ausdrücklich, dass auch bei Unzurechnungsfähigkeit des Versicherten eine Kürzung der Leistungen eines Vollkaskoversicherers auf Null möglich ist. Eine Entscheidung bedarf jedoch in jedem Fall einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls.

Für die von vielen erhoffte Rechtssicherheit für Fälle des Kaskoschutzes bei Unfällen im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit hat der BGH also nicht gesorgt.