Quelle: Versicherungsjournal.de (21.08.2014)
Wenn eine Lüge den Versicherungsschutz kostet
Ein Versicherter, der seinen Versicherer bei der Meldung eines Schadens bewusst belügt, hat keinerlei Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2014 hervor (Az.: 5 U 79/14).
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Wohngebäude-Versicherung abgeschlossen. Im Mai 2013 erwärmte er Essen in seiner im Obergeschoss seines Hauses befindlichen Küche. Nach dem Essen begab er sich auf die Terrasse.
Dabei übersah er, dass auf dem noch eingeschalteten Cerankochfeld seines Küchenherdes ein mit Fett gefüllter Topf stand. Dieses Fett entzündete sich, sodass es zu einer starken Rauchentwicklung kam.
Geschönte Schadenmeldung
Das bemerkte der Kläger jedoch erst knapp drei Stunden nach dem Essen. Er begab sich ins Obergeschoss, nahm den Topf vom Herd und lüftete die Wohnung. Vorsichtshalber benachrichtigte er auch noch die Feuerwehr. Die zog jedoch unverrichteter Dinge wieder ab.
Obwohl zum Glück nur das Fett gebrannt hatte, entstand in dem Haus durch die starke Rauch- und Wärmeentwicklung ein Gebäudeschaden in Höhe von knapp 20.000 Euro. Diesen Schaden machte der Kläger gegenüber seinem Versicherer geltend.
Offenbar aus Angst, wegen seiner Nachlässigkeit Ärger mit dem Versicherer zu bekommen, schönte der Kläger die Schadenmeldung. Sowohl in Schadenanzeige als auch gegenüber dem Schadenregulierer gab er an, dass der Schaden offenkundig auf einen technischen Defekt des Herdes zurückzuführen sei, der sich selbsttätig eingeschaltet habe. Dass er es in Wahrheit selber vergessen hatte, den Herd auszuschalten
verschwieg er hingegen.
Arglist
Die Experten des Versicherers konnten dem Kläger jedoch nachweisen, den Vorgang falsch dargestellt zu haben. Der Versicherer weigerte sich daher, den Schaden zu regulieren.
Zu Recht, befanden sowohl das in erster Instanz angerufene Landgericht Osnabrück (Az.: 9 O 2906/13) als auch das Oldenburger Oberlandesgericht, welches sich als Berufungsinstanz mit dem Fall zu befassen hatte.
Nach Meinung der Richter durfte der Versicherer dem Kläger den Versicherungsschutz versagen. Denn dieser hat arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich war.
Auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten
Beide Instanzen zeigten sich überzeugt davon, dass dem Kläger bereits unmittelbar nach Eintritt des Schadenfalls klar war, dass er vergessen hatte, den Herd auszuschalten. Um befürchteten Schwierigkeiten mit seinem Versicherer aus dem Weg zu gehen, habe er den Vorfall jedoch zweimal bewusst falsch dargestellt.
Der Kläger hat es so zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulierungsverhalten des Versicherers zu dessen Nachteil und zu seinem Vorteil beeinflussen werde. Denn anders lasse sich sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten nicht erklären.
Hätte der Kläger von Anfang an die Wahrheit gesagt, wäre er vermutlich mit einem blauen Auge davon gekommen. Der Versicherer hätte sich in diesem Fall zwar auf grobe Fahrlässigkeit berufen können, ohne die Leistung jedoch vollständig verweigern zu dürfen.