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Versicherungssummeninventur

Die Versicherungssummen sind ein elementarer Bestandteile von Versicherungsverträgen. Versicherungsmakler stehen als Sachwalter der Versicherungsnehmer gemeinsam mit diesen in der Verantwortung zur korrekten Ermittlung der Versicherungssummen.

Der Versicherungsmakler unterliegt der Beratungspflicht nach § 61 Abs.1 S.1 VVG:

  • Beurteilung der Situation des Versicherungsnehmers
  • Befragung des Versicherungsnehmers nach seinen Wünschen und Bedürfnissen
  • Dokumentation unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags

Wichtig:

Der BGH stellt den Versicherungsmakler mit seiner Entscheidung damit auf die gleiche Stufe wie sonstige Berater, also z. B. Rechtsanwälten und Steuerberatern. Anders als der Versicherungsvertreter, der eben im Auftrag des Versicherers tätig wird, trifft den Versicherungsmakler damit die Pflicht die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen.

Versicherungssumme

Im Bereich der Schadenversicherung wird von der Deckungssumme gesprochen: Schäden werden also nur bis zu dieser Höhe vom Versicherer reguliert! Deshalb sollte hier die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen. Reicht die Deckungssumme nicht aus, liegt Unterversicherung vor.


Versicherunswert (VVG § 88)

Als Versicherungswert gilt der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.


Neuwertenschädigung

Mit Neuwert ist der Wert gemeint, den man am Tag des Schadens aufbringen muss, um einen gleichartigen neuen Gegenstand wiederzubeschaffen oder herzustellen. Dabei muss der Gegenstand die gleiche Art, Güte und Funktion haben. Wieviel er ursprünglich gekostet hat ist dabei nebensächlich. Es handelt sich also um eine Entschädigung zum Neuwert.


Die gleitende Neuwertversicherung / Wert 1914

Basis für die gleitende Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914. Umgangssprachlich wird dieser Wert auch als „Wert 1914“ oder „1914er Wert“ bezeichnet. Der 1914er Wert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe, seiner Ausstattung und seines Ausbaus nach den Preisen des Jahres 1914. Dazu gehören auch Architektengebühren und sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

Der Vorteil für den Kunden – wird der Wert 1914 korrekt ermittelt, haftet der Versicherer im Schadensfall dafür in unbegrenzter Höhe für den Wert des Gebäudes. Der § 13 Nr. 8 VGB 2008 (Beschränkte Haftung bis zur Höhe der Versicherungssumme) darf hier nicht angewendet werden.

Wertzuschlagsklausel

Die Wertzuschlagsklauseln passen die Versicherungssumme automatisch an eine veränderte Preisentwicklung an, ohne dass Jahr für Jahr eine individuelle Summenanpassung vorgenommen werden muss:

  • Anpassung der Versicherungssumme an die allgemeinen Preissteigerungen (z. B. Inflation)
  • Anpassung der Versicherungssumme an aktuelle Preissteierung (z. B. Ressourcenengpässe)

Wenn die Versicherungssumme ausreichend bemessen wurde, besteht auch in den Folgejahren Unterversicherungsverzicht durch den Versicherer!

Bestandskundenbetreuung

Vorgehensweise:

  • Prüfung der Entstehung der Versicherungssumme
  • Art des Versicherungswertes in der bestehenden Versicherung
  • Kommunikation mit dem Versicherungsnehmer und anschließende Dokumentation

Hilfsmittel für die Versicherungssummenermittlung:

Gebäudeversicherung:

  • SkenData „Wert14“
  • Besichtigung durch Versicherer Gutachten

Inhalts-/Betriebsunterbrechungsversicherung:

  • Fragebogen im BeraterPortal
  • Bilanz: Konto BGA

Technische Versicherungen:

  • Fragebogen im BeraterPortal
  • Bilanz: Konto BGA
  • Listenpreis über Hersteller anfragen

Neukundengeschäft

Vertriebschancen:

  • Verbreitung der Informationen über Gefahren einer Unterversicherung und fehlender Wertzuschlagsklauseln.
  • Generelle Neuwertentschädigung in Altverträgen überprüfen. Unsere Produktempfehlungen beinhalten die Goldene Rege.
  • SkenData „Wert14″/ als Mehrwert in der Beratung zur Ermittlung der korrekten Gebäudeversicherungssumme