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Fachinformationen aus dem Bereich Wohngebäude

Hier finden Sie Fachinformationen aus dem Bereich Wohngebäude. Bei Anmerkungen und Rückfragen kontaktieren Sie bitte die Fachabteilung.

Balkonkraftwerke

Seit April 2024 wurde die Registrierung von Balkonkraftwerken von der Bundesnetzagentur enorm vereinfacht. Menschen sollen so leicht wie möglich bei der Energiewende mitmachen könnnen, sodass Balkonkraftwerke nun schnell und unbürokratisch registriert werden können.

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Versicherungsschutz innerhalb der Gebäudeversicherung

Da Wärmepumpen Teil der Heizungsanlage sind, sind diese grundsätzlich als Gebäudebestandteil in der privaten und gewerblichen Gebäudeversicherung mitversichert. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich die einzelnen Komponenten der Wärmepumpe befinden (im Gebäude, am Gebäude oder sogar außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück). Es besteht in jedem Fall Versicherungsschutz für die Wärmepumpe für die versicherten Gefahren (z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementar).

Versicherbarkeit gegen Diebstahlschäden

Wärmepumpen bestehen aus verschiedenen Komponenten. Bei Erdwärme-/Wasserpumpen handelt es sich dabei u.a. um Sonden, die ca. 100m tief ins Erdreich eingelassen werden müssen. Die eigentliche Wärmepumpe steht bei Erdwärme-/Wasserpumpen im Haus. Ein Diebstahl von Wärmepumpen kann daher eigentlich nur bei Luft-Wärmepumpen in Betracht kommen. Solche Pumpen verfügen über einen sichtbaren Kasten, der vor oder neben dem Haus steht.

Versicherung weitere Gefahren im Rahmen von TV-Deckungen

Ratsam für Ihre Kunden ist es, den Versicherungsschutz für diverse technische Gebäudebestandteile – und dazu zählen auch Wärmepumpen über Bausteine wie „Haustechnik, erneuerbare Energien oder Unbenannte Gefahren “ gegen „Äußere oder Innere Einwirkung von unbenannten Gefahren“ zu erweitern. Darin sind unter anderem auch das Abhandenkommen durch Diebstahl und die unvorhergesehene Zerstörung/Beschädigung (z.B. Bedienfehler) im Rahmen der dort enthaltenen Deckung für „Zusätzliche Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen (Haustechnik)“ mitversichert.

Gebäude werden zum ortsüblichen Neubauwert versichert. Für die Ermittlung der Versicherungssumme wird der Wert eines Gebäudes auf den Wert in Mark umgerechnet, den es im Jahr 1914 gehabt hätte.

Grundlage für diese Regelung ist, dass in Deutschland 1914 das letzte Jahr mit relativ stabilen Baupreisen war. Aufgrund des ersten Weltkrieges und der nachfolgenden Weltwirtschaftskrise war die Inflation so hoch, dass Immobilien sowie Grund und Boden an Wert gewannen und gleichzeitig die Baupreise überproportional anstiegen.

Im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung gibt es vier Werte, die in Betracht kommen können:

  • gleitender Neuwert
  • Neuwert
  • Zeitwert
  • gemeiner Wert

Der Versicherungswert eines Gebäudes kann auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. Auf Grundlage folgender Werte kann die Versicherungssumme ermittelt werden:

  • Wertermittlungsbogen des VR
  • Schätzung eines Bausachverständigen
  • Umrechnung der ursprünglich aufgewendeten Baukosten

Gleitender Neuwert:

Sofern der Wert 1914 eines Gebäudes richtig ermittelt wurde, haftet der Versicherer unbegrenzt. Zum 01. Januar jeden Jahres wird der gleitende Neuwertfaktor entsprechend des Baupreisindex für Wohngebäude, der vom statistischen Bundeamt veröffentlicht wird, angepasst. Die Anpassung bewirkt, dass der mit den Jahren steigende Wert einer Immobilie berücksichtigt wird und inflationsbedingte Schwankungen ausgeglichen werden.

Für den VN besteht im Falle einer Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors ein einmonatiges Widerspruchsrecht. Bei Widerspruch des VN verwandelt sich die gleitende Neuwertversicherung mit bisheriger Prämie und Versicherungssumme in eine Neuwertversicherung, die für den VN mit Nachteilen verbunden sein kann.

Innerhalb der gleitenden Neuwertversicherung sind Beschränkungen der Versicherungsleistung auf die Hochrechnung aus dem Wert 1914 mit dem aktuellen Baupreisindex nicht zulässig.

Neuwert:

Der Versicherungswert richtet sich nach dem ortsüblichen Neubauwert nach aktuellen Preisen mit Planungs- und Konstruktionskosten.

Die Versicherung nach Neuwert kann sich für den VN nachteilig auswirken, weil der Wert nicht jedes Jahr automatisch angepasst wird. Der VN ist selbst für die Beobachtung der Baupreisentwicklung und die Anpassung der Versicherungssumme verantwortlich. Wird die Anpassung versäumt, besteht die Gefahr einer Unterversicherung.

Zeitwert:

Der Zeitwert entspricht dem Neuwert, abzüglich der Wertminderung, die sich aus dem Alter und der Abnutzung ergibt.

Eine Versicherung nach Zeitwert ist eher unüblich und kommt infrage, sofern ein Gebäude in eine erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahrenklasse eingeordnet wird.

Gemeiner Wert:

Eine Versicherung nach gemeinem Wert kommt dann infrage, wenn ein Gebäude aufgrund erheblicher Gefahren nicht mehr zu Wohnzwecken verwendet werden kann oder zum Abbruch bestimmt ist.

Der gemeine Wert berechnet sich aus dem erzielbaren Verkaufspreis eines Gebäudes. Der Wert des Baugrundes sowie von nicht versicherten Grundstücksbestandteilen wird nicht berücksichtigt.

Unter welchen Bedingungen ist Grundwasser mitversichert?

Laut dem GDV muss man ganz klar zwischen oberirdisch fließendem sowie stehendem Grundwasser und auf der anderen Seite an der Oberfläche nicht sichtbarem Grundwasser unterscheiden. Ersteres sei versichert, zum Beispiel auch wenn die Erde so gesättigt ist, dass Niederschläge oder tauender Schnee nicht mehr versickern können und das Grundwasser infolgedessen an die Erdoberfläche gestiegen ist.

Anders ist es, wenn aufsteigendes Grundwasser, das durch das Mauerwerk eingedrungen ist, als Ursache anzunehmen ist. Dieses Risiko deckt eine Elementarschadenversicherung nicht ab. Denn in diesen Fällen liegt ganz offensichtlich ein Planungs- oder Baumangel am Gebäude vor. Entweder, weil das Haus in einem Flutgebiet steht oder die Kellerabdichtung fehlt oder fehlerhaft ist. Auch ohne Baumangel verschleißen die baulichen Abdichtungen mit der Zeit und Wasser kann ins Haus eindringen. Für solche Ereignisse ist die Elementarschadenversicherung nicht gedacht.

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