Quelle: www.mdr.de
Polizist muss für Schäden am Polizeifahrzeug aufkommen
Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 5 K 65/21)
Polizeikommissar Furkan Funk* ist mit dem Streifenwagen in Berlin unterwegs. Über die Zentrale bekommt er den Auftrag, zu einem so wörtlich „gegenwärtig stattfindenden Einbruch“ zu fahren. Er tritt aufs Gas und rast mit über 90 km/h durch die Straßen. Dabei übersieht Herr Funk einen anderen Pkw und es kracht. Beide Fahrzeuge sind erheblich beschädigt. Für die Hälfte des Schadens am Einsatzfahrzeug soll der Polizeikommissar selbst aufkommen. Er habe grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen, heißt es vom Polizeipräsidenten. Dagegen klagt Funk. Schließlich sei besondere Eile geboten gewesen.
Das Verwaltungsgericht Berlin weist die Klage ab. „Der Polizeikommissar hat die ihm aus der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt. Auch bei einer Inanspruchnahme von Sonderrechten darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht.“ Der Polizeikommissar muss anteilig für den entstandenen Schaden am Dienstfahrzeug zahlen.